Die Rechtsanwaltskammer hat einem Rechtsanwalt das Tragen einer bestickten Robe erfolgreich untersagt (Urteil vom 29.05.2015, Aktenzeichen: 1 AGH 16/15)
Sachverhalt: Rechtsanwalt trug bestickte Robe während einer Gerichtsverhandlung
Der Kläger ist eine Rechtsanwalt aus Köln, der auch bereits durch das Aufdrucken von Schockwerbung auf Tassen bekannt wurde. Während einer Verhandlung trug der Kläger eine Robe, auf deren Rückenseite sein Name und seine Internetadresse aufgedruckt war.
Zunächst erhielt der Kläger hierfür von der zuständigen Rechtsanwaltskammer und jetzigen Beklagten einen belehrenden Hinweis in Form eines Verwaltungsaktes, in dem die Beklagte dem Kläger mitteilte, dass das Tragen einer bestickten Robe nicht mit dem rechtsanwaltlichen Berufsrecht vereinbar sei. In der Begründung führte die Rechtsanwaltskammer aus, dass vorliegend ein Verstoß gegen § 43 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gegeben sei und der Kläger außerdem seine Pflicht zur Berufstracht nach § 20 der Anwaltlichen Berufsordnung (BORA) verletze, da Aufdrucke nicht „üblich“ seien.
Hiergegen erhob der Kläger Anfechtungsklage vor dem Anwaltsgerichtshof Hamm.
Entscheidung: Das Tragen einer bestickten Robe verstößt gegen das Berufsrecht
Der Anwaltsgerichthof Hamm bestätigte die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass das Tragen einer mit dem Namen und der Internetadresse des Rechtsanwalts bedruckten Anwaltsrobe nicht mit § 20 BORA vereinbar ist.
Denn Sinn des Tragens einer Anwaltsrobe sei es, dass die Rechtsanwälte im Rahmen einer Gerichtsverhandlung vom Kreis der übrigen Teilnehmer abgehoben würden. Dadurch soll den übrigen Beteiligten deutlich gemacht werden, dass Rechtsanwälte Organe der Rechtspflege sind, die besondere Rechte und Pflichten im Verfahren innehaben. Nach Ansicht des Gerichts gilt dies sogar dann, wenn keine berufsrechtliche Pflicht zum Tragen der Robe bestehe.
Weiter führte das Gericht aus, dass es daher auch nicht auf den Grundsatz der sachlichen Werbung aus § 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA ankommt, denn vorliegend ist allein entscheidend, dass Roben aus Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit bei der Rechtsanwendung getragen werden. Daher widerspricht jede Art von Werbung dem Sinn und Zweck des Robetragens. Dies gilt auch für sachliche Werbung.
Fazit: Keine Werbung auf Anwaltsrobe, selbst dann nicht, wenn sie sachlich ist
Die Entscheidung des AGH Hamm zeigt, dass sachliche anwaltliche Werbung zwar berufsrechtlich in der Regel nicht zu beanstanden ist. Eine Ausnahme von dieser Regel betrifft allerdings das Bedrucken von Anwaltsroben mit sachlicher Werbung, da diese nach Ansicht des AGH Hamm im Ganzen neutral – also ohne Werbung – zu sein haben. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob diese Entscheidung auch verfassungsrechtlich unbeanstandet bleibt, da die Entscheidung des AGH Hamm im Ergebnis in die Berufsfreiheit eingreift, ohne, dass hierfür eine gesetzliche Grundlage herangezogen wurde.