Rügebescheid der Rechtsanwaltskammer wegen Anwaltswerbung mit Pin-Up-Kalendern ist rechtmäßig (AnwG Köln vom 10.11.2014, Az: 10 EV 490/14)

Sachverhalt: Rechtsanwalt verschickte gratis Pin-Up-Kalender

Der Antragssteller ist Rechtsanwalt und hat seine Rechtsanwaltskanzlei im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln. Im Zeitraum vor Weihnachten 2013 verschickte er Pin-Up-Kalender für das Jahr 2014 an verschiedene Autowerkstätten. In diesem Kalender waren leicht oder nur teilweise bekleidete junge Frauen abgebildet. Auf der Kopfklappe des Pin-Up-Kalenders waren die Kontaktdaten des Antragsstellers abgedruckt.

Das Versenden der Pin-Up-Kalender hat der Antragssteller selbst bei der Rechtsanwaltskammer angezeigt, verbunden mit der Frage, ob in dem Versenden der Pin-Up-Kalender ein Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht vorliegt.

Mit Bescheid vom 12.05.2014 rügte die Rechtsanwaltskammer das Verhalten des Rechtsanwalts und erteilte ihm eine Missbilligung. Hiergegen hat der Antragssteller zunächst Einspruch eingelegt, welcher wiederum von der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen wurde. Daher beantragte der Antragssteller nun eine anwaltsgerichtliche Entscheidung.

Entscheidung: anwaltliche Werbung muss sachlich unterrichten

Das Anwaltsgericht Köln hat den Antrag des Rechtsanwalts als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war der Rügebescheid der Rechtsanwaltskammer rechtmäßig.

Zur Begründung führte das Anwaltsgericht aus, dass anwaltliche Werbung gemäß § 43b BRAO nur gestattet ist, wenn sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet.

Im Interesse des rechtssuchenden Bürgers ist eine solche Werbung des Rechtsanwalts mit dem Sachlichkeitsgebot nicht mehr vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen seiner Leistung in den Vordergrund stellt und die mit dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen des Mandats nichts mehr zu tun hat.

Das Gericht stellt klar, dass § 43b BRAO bezweckt, dass ein Rechtsanwalt Werbung nur betreiben darf, soweit es sich um eine Informationswerbung handelt, die über sein Dienstleistungsangebot sachlich informiert.

Zwar schränkt das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung die Berufsausübungsfreiheit der Rechtsanwälte ein, jedoch ist dies nach Ansicht des Anwaltsgerichts Köln verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Rechtsanwaltschaft nicht sämtliche Werbemethoden verwenden darf, die im Bereich der freien Wirtschaft möglich sind. Begründet wird dies damit, dass die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege gesichert werden muss.

Aus diesen Gründen konnte das Begehren des Rechtsanwalts keinen Erfolg haben.

Fazit: strenge Maßstäbe an Anwaltswerbung

Die Entscheidung des Anwaltsgerichts Köln zeigt, dass auch die Nachfrage bei der Rechtsanwaltskammer bezüglich der berufsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Werbemaßnahme zu einer Rüge führen kann. Zudem wird deutlich, dass jede Werbemaßnahme eines Rechtsanwalts sowohl in Form als auch in Inhalt sachlich bleiben muss und dass dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.