Das LArbG Berlin-Brandenburg, als Berufungsgericht, entschied im November 2011, dass die diplomatische Immunität, welche den Diplomaten vor der deutschen Gerichtsbarkeit schützt, vorbehaltlos gewährleistet wird (AZ: 17 Sa 1468/11). Somit ist auch nicht die Schwere der Rechtsverletzungen relevant.
Sachverhalt
Im Fall des LArbG ging es um eine Hausangestellte in einem Diplomatenhaushalt. Diese soll, nach ihrer Aussage, in ausbeuterischer Weise beschäftigt worden sein. So soll sie bis zu zwanzig Stunden an sieben Tagen der Woche gearbeitet haben, körperlichen Misshandlungen und Erniedrigungen ausgesetzt gewesen sein und keine Vergütung erhalten haben.
Die Klage richtete sich gegen den Diplomaten und war auf die Zahlung von Arbeitsentgelt, Reisekosten und Schmerzensgeld gerichtet.
Hintergrund
Diplomaten genießen nach internationalem Recht Immunität vor der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Darauf einigten sich 187 Staaten in einem völkerrechtlichen Vertrag, dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD). Diese Regelung dient den friedlichen Beziehungen der Staaten zueinander, da es für die Arbeit der Diplomaten unverzichtbar ist, frei jeglicher gerichtlicher Verantwortlichkeit im Empfangsstaat, also dem Staat, in dem die Botschaft gelegen ist, ihre Aufgaben wirksam zu erledigen. Diese Immunität wurde im deutschen Recht in § 18 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt. Demnach führt die diplomatische Immunität dazu, dass jede Klage gegen den Diplomaten (oder dessen Familie) als unzulässig abgewiesen.
Die Entscheidung
Das LArbG bestätigte die vorher ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 14. Juni 2011 (AZ: 36 Ca 3627/11) dahingehend, dass die diplomatische Immunität unangetastet bleibt und somit der Diplomat der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen ist (§ 18 GVG). Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen.
An der diplomatischen Immunität besteht ein überragendes Gemeinwohlinteresse für die Sicherung der internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist unverzichtbar für die Pflege internationaler Beziehungen und beruht auf der friedlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die in den unterschiedlichen Verfassungs- und Sozialsystemen der Staaten wurzeln. Bei Missbräuchen dieser Immunität sind somit nur diplomatische Mittel anzuwenden.
Zu den Missbräuchen würden unter anderem schwere Menschenrechtsverletzungen zählen, wie sie hier von der Klägerin geltend gemacht werden. Jedoch ist bereits eine gerichtliche Überprüfung des Wahrheitsgehalts dieser Aussagen eine Verletzung der diplomatischen Immunität. Dies gilt jedoch nicht für die Gerichte des Heimatstaates des Diplomaten, vor denen eine Klage nicht durch die diplomatische Immunität ausgeschlossen wäre.
Die Klägerin machte jedoch geltend, dass der bereits angeführte § 18 GVG gegen höherrangiges Recht, namentlich das Grundgesetz verstoße. Das LArbG stellte jedoch fest, dass weder ein Eingriff in das grundrechtlich gewährte Eigentum (Art. 14 GG) noch in das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Absatz 3 GG) statt gefunden hat. Somit ist § 18 GVG verfassungsgemäß.
Daher war die Klage aufgrund der diplomatischen Immunität als unzulässig abzuweisen.
Die Klägerin, das deutsche Institut für Menschenrechte, welches stellvertretend für die Hausangestellte Klage einreichte, kündigte an, in Revision zu gehen.