Klage eines Rechtsanwalts gegen das Verbot einer beabsichtigten Werbung erfolglos (BGH vom 27.10.2014, Az: AnwZ (Brfg) 67/13).
Sachverhalt: Schockwerbung eines Rechtsanwalts mit Aufdrucken
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer. Zu Werbezwecken wollte der Kläger Kaffeetassen mit verschiedenen Aufdrucken von Bildern, Textzeilen und den Kontaktdaten seiner Kanzlei versehen. Diese bezeichnete er selbst als „Schockwerbung.
Streitgegenständlich waren dabei folgende Aufdrucke:
- Eine Frau, die ein auf ihren Knien liegendes, ersichtlich schreiendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist folgender Hinweis aufgedruckt: „Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)“.
- Ein Pfeife rauchender Mann, der einer auf seinen Knien liegenden erwachsenen Frau mit einem Gegenstand auf das entblößte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist folgender Hinweis aufgedruckt: „Wurden Sie Opfer einer Straftat?“.
- Eine junge Frau, die sich erkennbar aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn hält. Neben dem Bild ist folgender Hinweis aufgedruckt: „Nicht verzagen,…..fragen“.
Der Kläger hatte die Beklagte gebeten, die berufsrechtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen Werbung zu beurteilen. Diese hielt die Beklagte für unzulässig, weshalb die Beklagte dem Kläger mit den Bescheiden vom 7. Januar 2013 und 15. Februar 2013 aufgab, die beabsichtigte Werbung zu unterlassen. Begründet hatte dies die Beklagte damit, dass die Werbung gegen das anwaltliche Berufsrecht verstoße und wettbewerbswidrig sei.
Hiergegen hatte der Kläger vor dem Anwaltsgerichtshof geklagt. Die Klage wurde jedoch als unzulässig zurückgewiesen, da der Hinweis der Beklagten nur zukünftiges Verhalten betreffe. Der Kläger verfolgt seine Interessen mit einer Berufung vor dem BGH weiter.
Entscheidung: BGH hält die Schockwerbung berufsrechtlich unzulässig
Der BGH hat die Berufung abgewiesen. Entgegen dem Anwaltsgerichtshof hielt der BGH die Klage jedoch für zulässig. Zwar sind Auskünfte von Rechtsanwaltskammern über die Rechtmäßigkeit zukünftigen Verhaltens grundsätzlich nicht anfechtbar, jedoch sprechen die streitgegenständlichen Bescheide konkrete Verbote aus und sind daher anfechtbar.
Das Gericht hielt die Klage jedoch für unbegründet. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die durch den Kläger beabsichtigte Werbung mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung nicht vereinbar ist. Dies setzen jedoch § 43b BRAO, § 6 Abs.1 BO voraus.
Weiter führte der BGH aus, dass es einem Rechtsanwalt zwar nicht verwehrt ist, für seine Werbung Bilder oder Fotografien zu verwenden, Gegenstände wie etwa Tassen als Werbeträger einzusetzen oder auch Ironie und Sprachwitz als Stilmittel zu gebrauchen. Die Grenzen zulässiger Werbung sind jedoch überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische und/oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist. Denn derartige Werbemethoden sind geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen.
So ist es nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall gewesen, weshalb das durch die Beklagte ausgesprochene Werbeverbot rechtmäßig war.
Fazit: Bei der Anwaltswerbung auf reißerische und sexualisierende Ausgestaltung verzichten
Die Entscheidung des BGH zeigt, dass bereits der Hinweis einer Rechtsanwaltskammer unter bestimmten Voraussetzungen angegriffen werden kann. Zudem wird durch die Entscheidung einmal mehr deutlich, dass bei anwaltlicher Werbung im Gegensatz zu Werbung der freien Wirtschaft besondere berufsrechtliche Maßstäbe anzusetzen sind.
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