Klage eines ehemaligen Mitarbeiters gegen Veröffentlichung erfolglos (Urteil vom 19.02.2015, Aktenzeichen: 8 AZR 1011/13)

 

Sachverhalt zur Weiternutzung von Bildern ehemaliger Mitarbeiter

 

Die Beklagte ist ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern. Der Kläger ist seit Sommer 2007 für die Beklagte tätig. Im Herbst 2008 machte die Beklagte zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit Filmaufnahmen von Teilen der Belegschaft. Hierzu erklärte der Kläger zuvor seine schriftliche Einwilligung. In dem Film der Beklagten war der Kläger zwei Mal zu sehen. Das Video wurde auf der Homepage der Beklagten veröffentlicht und konnte dort von jedem jederzeit eingesehen werden.

 

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Internet zu nehmen. Ende Januar 2012 entfernte die Beklagte das Video unter Vorbehalt von ihrer Homepage.

 

Der Kläger macht die Unterlassung der Veröffentlichung und Schmerzensgeld geltend. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger hat nun Revision vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt.

 

Entscheidung des BAG zur Bildernutzung

 

Das BAG wies die Revision als unbegründet ab. Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass Bildnisse von Arbeitnehmern nach § 22 KUG nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Diese muss schriftlich erfolgen.

 

Nach dem Wortlaut der Erklärung des Klägers hat er sich damit einverstanden erklärt, dass Filmaufnahmen seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten verwendet und ausgestrahlt werden dürfen.

 

Letztlich ausschlaggebend war für das BAG aber, dass eine – wie hier – ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.

 

Das Gericht machte deutlich, dass das Vorbringen des Klägers nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen ihm ein weiteres Festhalten an der zunächst erteilten Einwilligung in die Veröffentlichung nunmehr unzumutbar sein oder inwieweit sich seine innere Einstellung grundlegend gewandelt haben soll. Folglich hat der Kläger vorliegend keinen plausiblen Grund angegeben, der sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nachträglich in ein anderes Licht rücken würde. ask sai baba Aus diesem Grund konnte der Kläger die weitere Veröffentlichung nicht untersagen. Hierin liegt auch keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.

 

Aus diesen Gründen hielt das BAG an dem vorinstanzlichen Urteil fest und hat die Revision als unbegründet abgewiesen.

 

Was folgt aus der Entscheidung zur Nutzung Bilder ehemaliger Mitarbeiter?

 

Die Entscheidung des BAG zeigt, dass sorgfältig darüber nachgedacht werden sollte, bevor eine Einwilligung zu einem Image-Film des Arbeitgebers abgegeben wird. Denn wie die Entscheidung zeigt, darf eine Einwilligung nur wegen eines plausiblen Grundes zurückgenommen werden. Anders könnte es aussehen, wenn die Einwilligung nicht uneingeschränkt, sondern unter bestimmten Vorbehalten abgegeben würde.