Klage gegen Rechtsanwalt auf Unterlassen der Bezeichnung „Experte für Verkehrsrecht“ erfolgreich (LG Freiburg vom 20.05.2009, Aktenzeichen: 12 O 16/08).
Sachverhalt: Kanzleimarketing mit der Bezeichnung: „Experte für Verkehrsrecht“
Die Parteien sind beide als Rechtsanwälte zugelassen. Der Beklage warb für seine Kanzlei mit dem Hinweis „Experte für Verkehrsrecht“.
Der Kläger ist der Ansicht, dass bei dem angesprochenen Verkehrskreis durch die Aussage „Experte für Verkehrsrecht“ die Erwartung geweckt würde, dass es sich bei dem Beklagten um einen sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht mit besonderem Sachverstand und besonderer Kompetenz ausgestatteten Rechtsanwalt handeln würde. Denn bei der Bezeichnung als Experte würde der angesprochene Verkehrskreis eine größere Kompetenz erwarten als von einem Fachanwalt. Da der Beklagte nach Auffassung des Klägers nicht über eine solche Kompetenz verfüge, wendet sich der Kläger gegen die Bezeichnung „Experte für Verkehrsrecht“.
Der Beklagte trägt vor, dass seine Kanzlei stark auf das Verkehrsrecht spezialisiert sei. In 25 Jahren Berufstätigkeit habe er hunderte Mustertexte entwickelt und auch ein eigenes Skript zum Verkehrsrecht verfasst. Zudem habe er bereits in verschiedenen Fachzeitschriften Artikel zum Verkehrsrecht veröffentlicht. Sogar Rechtsanwälte und Richter würden ihn um Rat bei bestimmten Haftungsproblemen fragen.
Entscheidung des LG Freiburg zur „Experten“-Bezeichnung
Das LG Freiburg gab der Klage statt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 UWG hat.
Ein Rechtsanwalt, der als Experte auftritt, muss nicht nur die an einen Spezialisten zu stellenden Anforderungen erfüllen, sondern in der Lage sein, sehr schwierige und komplexe Rechtsfälle zu lösen.
Wer sich rühmt, Experte für Verkehrsrecht zu sein, muss diese Qualifikation in sämtlichen in § 14d FAO genannten Teilrechtsgebieten haben.
Das Gericht machte deutlich, dass der Verwender des Zusatzes „Experte“ theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in erheblichem Umfang nachweisen können muss. Zusätzlich darf auch keine Verwechslungsgefahr mit den Fachanwaltsbereichen entstehen, d.h. eine „Spezialisierung“ kann grundsätzlich nur dort vorhanden sein, wo kein Fachanwaltstitel möglich ist, es sei denn, es ist für den betreffenden Bereich bereits ein Fachanwaltstitel erworben worden.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte nicht ausreichend konkret dargelegt, dass er über für einen Experten hinreichende Kenntnisse verfügt, weshalb der Klage stattzugeben war.
Fazit: Zur Sicherheit streng ans Berufsrecht halten
Die Entscheidung des LG Freiburg zeigt, dass bei anwaltlicher Werbung selbst bei Bezeichnungen, die die Fachanwaltsordnung nicht kennt, unter Umständen die Voraussetzungen der Fachanwaltsordnung erfüllt werden müssen. Um Kollisionen mit dem Berufsrecht zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, sich an die vom Berufsrecht vorgegebenen Bezeichnungen zu halten, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.